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Satzung

Satzung des Vereins „Radweg Höver – Röbbel“

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Nahmen „Radweg Höver – Röbbel (e.V.-nach Eintragung)
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in 29599 Höver.

3. Der Verein ist überkonfessionell und politisch neutral.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Unfallverhütung. Er wird insbesondere verwirklicht durch die Schaffung eines Radweges an der L 252 zwischen Höver, Gemeinde Weste, und Röbbel, OT Bad Bevensen, um die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu verbessern.

Er wird insbesondere gefördert durch Unterstützung öffentlicher Planungen. Beschaffung von öffentlichen Fördermitteln, Erwerben von Spenden und zukünftiger Reinhaltung von Straßenmüll.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuervergünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, er ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Erwerb

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

b) Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich an den Vereinsvorstand zu stellen ist, entscheidet der Vorstand, ohne dass Gründe für die Entscheidung anzugeben ist.

2. Beendigung

a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung der juristischen Person

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste oder

d) durch Ausschluß aus dem Verein.

3. zu b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung unter Beachtung einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres.

zu c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

zu d) Ein Mitglied, dass in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich dem Vorstand die Entscheidung der Mitgliedsversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruchs die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.

4. Mitgliedsrechte und -pflichten

a) Ein Mitglied ist berechtigt an Mitgliedsversammlungen teilzunehmen.

b) Ein Mitglied ist verpflichtet, im Rahmen seiner sachlichen und zeitlichen Möglichkeit zum Erreichen des Vereinszwecks beizutragen, auf unparteiische und unabhängige Weise den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.

c) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

1. Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Abberufung

a) Der Gesamtvorstand besteht aus

2. aa) der/dem 1. Vorsitzenden

bb) der/dem 2. Vorsitzenden

cc) dem/r Kassenwart/in

dd) dem/der Schriftführer/in

b) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die Vorsitzenden, die Kassenwartin/der Kassenwart und die Schriftführerin/der Schriftführer; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Verein wird gerichtlich und Außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands i. S. d. § 26 BGB vertreten, wovon einer der/die 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende sein muss.

c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Die jeweilige Vorstandschaft bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist, selbst wenn hierbei die Amtsdauer überschritten wird. Eine Wiederwahl ist mehrfach zulässig.

Wählbar sind Vereinsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder können in einem einzigen Wahlakt gewählt werden (en-bloc-Wahl), wenn dem kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.

d) Ein Mitglied der Vorstandschaft kann sein Amt am Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn es dies mindestens sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres einer/einem Vorstandsvorsitzenden schriftlich angezeigt hat. Aus wichtigen Gründen kann das Amt sofort niedergelegt werden.

e) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds, dessen Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

3. Zuständigkeit

a) Der Vorstand entscheidet über die erforderlichen Maßnahmen zur Realisierung des Vereinszwecks gemäß § 2 der Satzung, über die Mittelverwendung, über Aufnahmeanträge (§ 3, 1. b)) und die Beendigung der Mitgliedschaft (§ 3, 2. c) und d)).

b) Die Vorsitzenden führen die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse des Vorstands sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

c) Der Kassenwart führt das Konto. Einzelverfügungsberechtigt sind: 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Kassenwart.

ZBeschlussfassung des Vorstandes

a) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzenden oder der/dem 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen soll eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf ist nicht.

b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

c) Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende.

d) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von der Leiterin/dem Leiter der Vorstandssitzung zu unterschreiben.

e) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/des Leiters der Vorstandssitzung.

f) Ein Vorstandsbeschluss kann – abweichend von a) – auf elektronischem Wege oder fernmündlich bzw. fernbildlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands zuvor dieser Verfahrensweise schriftlich oder auf elektronischem Wege gegenüber der/dem 1. Vorsitzenden oder der/dem 2. Vorsitzenden zugestimmt haben.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Zuständigkeit

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) Bestimmung der allgemeinen Richtlinien

b) Wahl und Abwahl des Gesamtvorstandes und Abberufung eines Vorstandsmitglieds

c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes

d) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören, für die Dauer einer Wahlperiode

e) Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes

f) Beschlussfassung über die Haushaltsplanung

g) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

i) Entscheidung über einen Mitgliedsausschlusses gemäß § 3 Ziffer 2. d)

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins § 7 Ziffer 1

2. Einberufung der Mitgliederversammlung, Tagesordnung, Niederschrift

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens jedes 2. Kalenderjahr vom Vorstand einberufen. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder dies mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

b) Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll unter Einhaltung einer Ladungsfrist von

14 Tagen per E-Mail unter Angabe von Ort, Zeit- und Tagesordnung erfolgen.

Die Benachrichtigung ist an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse

zu richten und gilt nach erfolgreichem Versand als dem Mitglied zugegangen.

Sofern ein Mitglied keine E-Mail-Adresse besitzt oder bekannt gegeben hat oder einer Einladung per E-Mail widersprochen hat, erfolgt die Einladung schriftlich. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Werktag.

c) Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter ist die/der 1. Vorsitzende und im Falle der Verhinderung die/der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sind, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

d) Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung.

e) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

f) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

g) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer (§ 4, 1.a) dd) ee)) ein Protokoll zu erstellen; ist dieser nicht anwesend bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Das Protokoll ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Es hat folgende Feststellungen zu enthalten: Ort, Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

f) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.

3. Beschlussfassung

a) Jedes ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

b) Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme.

c) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Satzungsänderungen, die Abberufung des Vorstands und die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei/Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 7 Auflösung des Vereins, Vermögensübertragung

1. Die Auflösung des Vereins erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung.

2. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weste, die das Vermögen unmittelbar und Ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Interesse und auf Anweisung der „Dorfgemeinschaft Höver“ zu verwenden hat.

§ 8 Haftungsausschluss

1. Ehrenamtliche Tätige und Organ- oder Amtsträger/-innen, deren jährliche Vergütung die jeweils in §§ 31a, 31b BGB benannten Beträge (2021: €840 p.a.) nicht überschreitet, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung der Mitgliedschaft oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht über Versicherungen des Verein abgedeckt sind.

3. Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Vereinsämtern und Vereinsaufgaben zu erleichtern, verpflichtet sich der Verein, diese Personen bei Amtsübernahme angemessen zu versichern. Zudem sind solche Gefahren zu versichern die insbesondere aus Anlass der Bauarbeiten eines Radweges entstehen können. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass eventueller Schadensersatz des Vereins sowie seiner ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträger/-innen erfüllt werden kann.

Höver, den 30.Oktober 2024